Es ist zwar schon etwas länger her, aber am 16.03.2012 war es soweit: Der Antrag auf Änderung der Satzung der Studierendenschaft wurde in der dritten Lesung, wie schon bei den zwei Lesungen zuvor, einstimmig von den gewählten Studierendenvertreter/innen der Universität Duisburg-Essen angenommen! Damit ermöglichen sie der Interessensgemeinschaft der behinderten und chronisch kranken Studierenden (BckS) die Gründung eines autonomen Referats.
Was ist ein autonomes Referat?
Hier zitieren wir am besten aus der Satzung der Studierendenschaft:
„ (2) Frauen, Sportlerinnen und Sportler, Ausländerinnen und Ausländer, Schwule, Bisexuelle und Lesben, sowie Vertreterinnen und Vertreter der Fachschaftsräte bei der Fachschaftskonferenz regeln ihre Angelegenheiten autonom. […]
(3) Zur Regelung der Angelegenheiten werden Räumlichkeiten und Mittel zur Verfügung gestellt, die im Haushaltsplan der Studierendenschaft auszuweisen sind. […]
(5) Die Referentinnen und Referenten der autonomen Referate werden nach der Wahl in den entsprechenden Vollversammlungen auf der folgenden StuPa-Sitzung vom StuPa bestätigt. Sie verbleiben weiterhin im Amt, unabhängig vom Ergebnis dieser Bestätigung.
(6) Autonome Referate besitzen kein Stimmrecht im AStA.“
(Satzung der Studierendenschaft der ABS.2 §16 Universität Duisburg-Essen)
Vereinfacht gesagt bedeutet das: Die in der Satzung der Studierendenschaft unter Abs. 2 § 16 aufgelisteten Interessensgemeinschaft bekommen ihre Mittel zwar aus dem, dem AStA zur Verfügung stehenden Budget (13 € pro Student/in im Semester), ihre Angelegenheiten, wie die Wahl der Referenten/innen, die Ausführung und Planung von Versammlungen und/oder Veranstaltungen usw., regeln die sie jedoch vom übrigen AStA unabhängig (autonom).
Warum sind die behinderten und chronisch kranken Studierenden in der Satzung der Studierendenschaft nicht mit aufgeführt?
Der Antrag zur Aufnahme der behinderten und chronisch kranken Studierenden in den §16 ist zwar im letzten Jahr im Studierendenparlament gestellt und im April diesen Jahres einstimmig angenommen worden, die Änderung kann aber erst in die Satzung aufgenommen werden, wenn sie offiziell im Verkündungsblatt der Universität Duisburg-Essen publik gemacht worden ist. Dies ist bis jetzt noch nicht geschehen, wird aber bald erfolgen.
Was bedeutet die Aufnahme in die Satzung für die BckS?
Vor der Annahme des Antrags im Studierendenparlament war die Interessensgemeinschaft auf Gelder und Unterstützung aus Gremien der Studierendenschaft, sowie der Universität angewiesen. Die aktiven Mitglieder machen ihre Arbeit momentan unentgeltlich neben ihrem Studium.
Durch die Aufnahme in die Satzung der Studierendenschaft der Universität Duisburg-Essen, haben die BckS die Möglichkeit (und auch das Recht) ein eigenes Budget aus den Geldern des AStAs zu erhalten. Mit diesem Geld können verschiedene Projekte, Veranstaltungen und Werbematerial finanziert werden. Aber auch die Vertreter der Interessensgruppe können für ihre Arbeit eine Aufwandsentschädigung von bis zu 400 € erhalten.
Was sind die nächsten Schritte?
Diese Frage wird in einem anderen Artikel behandelt. KLICK HIER